Mottfeuer

 

MOTTFEUER JA ODER NEIN ?

 
Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle führt erfahrungsgemäß immer wieder zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen. Dies stößt bei vielen Bürgern auf Unverständnis. Bei extrem trockener Witterung besteht zudem die Gefahr, dass sich das Feuer auf umliegende Flächen ausbreitet. 
 
Das Landratsamt empfiehlt daher, nach Möglichkeit auf Mottfeuer zu verzichten. Das gilt besonders bei Inversionswetterlagen, wie sie im Oberallgäu häufig im Frühjahr und Herbst vorherrschen. So ist es in vielen Fällen ohne weiteres möglich, die Holzabfälle auch in der Nähe der Anfallstelle zusammenzutragen und hier dem natürlichen Abbauprozess zu überlassen.
 
Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen ist in einer bayerischen Verordnung geregelt (PflAbfV). Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und Alpbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen (z.B. durch Rauchentwicklung) sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Eine Erforderlichkeit für das Verbrennen ist in der Regel dann gegeben, wenn das Verbringen zu geeigneten Verwertungsanlagen oder Sammelstellen wegen schlechter Erreichbarkeit der Anfallstelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 
 
 
Generell sind bei einem Mottfeuer folgende Maßgaben zu beachten:
 
- Das Mottfeuer muss rechtzeitig vorher als Information für die Feuerwehr bei der Integrierten Leitstelle Kempten – ILS - (Tel.-Nr. 0831/96096689) angezeigt werden. Ergänzend dazu kann ein Mottfeuer auch bei der zuständigen Polizei, bei der Gemeinde und beim Landratsamt angemeldet werden.
 
- Die Feuerstelle muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
 
- Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6:00 bis 18:00 Uhr verbrannt werden.
 
- Die Feuerstelle ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. 
 
- Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein. 
 
 
 
Darüber hinaus sind folgende Schutzabstände einzuhalten:
 
- 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen u.ä. Einrichtungen, - 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden, - 100 m zu sonstigen Gebäuden, - 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen, - 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen, - 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen, - 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
 
Verstöße gegen die Verordnung zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle (PflAbfV) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.
 
Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Oberallgäu, Sachgebiet Technischer Umweltschutz, unter der Telefon-Nummer 08321/612-404.

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